Die Friedberger CDU hofft, dass in Zukunft mehr Menschen in Friedberg auf das Fahrrad umsteigen. Gerade aus den Neubaugebieten wie am Steinernen Kreuz oder dem Westviertel biete es sich an, zum Besuch der Innenstadt das Fahrrad zu nutzen. Grund für diesen Optimismus sei, so CDU-Parteichef Bernd Wagner, die jüngste Initiative der Stadtverwaltung zur „Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung“, hier insbesondere der Leonhard-, Dieffenbach-, Gartenfeld-, Breslauer- und Tepler Straße. Grundsätzlicher Vorteil dieser Öffnung der Einbahnstraßen sei, so Bernd Wagner, dass sich für Radfahrer die Umwege und damit die Fahrzeit reduziere. Weitere Vorteile seien die höhere Verkehrssicherheit gegenüber „Umwegfahrten“ und die reduzierte Fahrgeschwindigkeit der Autos (30 km/h) in diesen Straßen. Und schließlich seien geöffnete Einbahnstraßen ein sehr kostengünstiger Beitrag für ein möglichst dichtes und lückenloses Radwegenetz in Friedberg.

Das Radfahren gegen die Einbahnstraßen kann für Radlerinnen und Radler eine Erleichterung bedeuten – aber auch ein höheres Risiko. So dürfen in der Leonhard-, Breslauer-, Dieffenbach- und Gartenfeldstraße links und rechts Autos parken. Doch was tun, wenn einem Radfahrer hier ein großer Geländewagen (SUV) entgegenkommt, der inzwischen für viele ein Statussymbol sei?

„Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt keine spezielle Vorschrift, die den Begegnungsverkehr regelt", sagt Patrick Stoll, Rechtsanwalt und stellvertretender Vorsitzender der Friedberger CDU. Grundsätzlich gelten natürlich Paragraf 2 Absatz 2 StVO, der vorschreibt, „möglichst weit rechts zu fahren", sowie Paragraf 6 StVO: "Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen." Es gibt aber noch weitere Regeln zu beachten.

Wenn in Einbahnstraßen das Radfahrern gegen die vorgegebene Verkehrsrichtung gestattet ist, wie sieht es dann mit der Rechts-vor-links-Regelung in abgehenden Straßen aus? Müssen kreuzende Autofahrer dem Radfahrer, der dann von rechts entgegengesetzt aus der Einbahnstraße kommt, Vorfahrt gewähren? Dazu Patrick Stoll: „Wenn eine Einbahnstraße mit einem Zusatzzeichen für den Radverkehr in beide Richtungen geöffnet wurde, muss ein Autofahrer nicht nur im Verlauf der Einbahnstraße, sondern auch beim Einbiegen und beim Vorbeifahren auf Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung achten. Auch an einer so freigegebenen Einbahnstraße gilt der Grundsatz aus Paragraf 8 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt".

Das heißt zum einen für den ausfahrenden Radfahrer: Fährt er in entgegengesetzter Richtung aus einer Einbahnstraße, muss er einem von rechts kommenden Autofahrer die Vorfahrt gewähren, wenn kein Verkehrsschild etwas anderes regelt. Zum anderen bedeutet es: „Ein Autofahrer muss dem von rechts in Gegenrichtung aus einer Einbahnstraße kommenden Radfahrer nach der Regel 'rechts vor links' Vorfahrt gewähren", so Patrick Stoll.

Aufpassen müssen Radfahrer allerdings verstärkt auf die Fußgänger, die meist nur auf den Autoverkehr aus einer Richtung achten und nicht daran denken, dass Radfahrer aus der Gegenrichtung kommen können. „Auch hier gilt einfach: Gegenseitig aufeinander achten und nicht einfach sein Recht durchsetzen“, so Stoll abschließend.

« Wieder Wiesen-Margeriten auf der Seewiese CDU Friedberg: Mit Blühflächen in der Feldgemarkung gegen den Artenschwund »

Jetzt teilen: